| Lieber Reisegast, wir setzen unser
ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise vorzubereiten und so reibungslos
wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden
Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651
a bis i BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung
für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden,
soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma ECO Reisen
GmbH & Co KG, Oberaula, nachstehend „ECO“ abgekürzt,
und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, im Falle der Buchung zustande kommenden
Reisevertrages.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Kunde bietet ECO durch seine Reiseanmeldung den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich,
per Telefax oder auf elektronischem Weg per e-mail. Der Reisevertrag kommt
durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung von ECO
an den Reisenden zustande, die innerhalb von 10 Tagen ab dem Eingang der
Reiseanmeldung beim Reiseveranstalter zu erfolgen hat.
1.2. Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reise-bestätigung
ab, liegt ein neues Angebot von ECO vor, an das ECO für 10 Tage gebunden
ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende den Antrag annehmen. Wird das
Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche und schlüssige
Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt unser neues
Angebot als abgelehnt.
2. Bezahlung des Reisepreises
2.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des
Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet. ECO
hat dem Kunden zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen, der
der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.
2.2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin
vereinbart ist, 45 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Kunden
aus dem Ausland müssen 60 Tage vor Reiseantritt bei uns eingehend
bezahlt haben.
2.3. Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 45 Werktage
vor Reisebeginn abgegeben, wird der gesamte Reisepreis auch schon vor
der Aushändigung der Reisebestätigung gemäß §
3 Inf-VO fällig.
2.4. Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert,
danach können nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen
akzeptiert werden.
2.5. Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird bei
Abflug von der Fluggesellschaft eingezogen.
2.6. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
Die Daten werden vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt
keine Weitergabe der Daten an Dritte.
3. Leistungen
3.1. Die von ECO vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus
der Reiseausschreibung unter Miteinbeziehung aller im Prospekt-material
enthaltenen Informationen und Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der
Buchungsbestätigung. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern
(z.B. Druck- oder Rechenfehlern) bleibt vorbehalten.
3.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ECO.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind dann zulässig, wenn sie
nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben
durch den Veranstalter veranlasst sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt
der Reise beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn behördliche
Maßnahmen im bereisten Land Änderungen des Reiseverlaufs erzwingen.
4.2. Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die ECO
nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt,
sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung
der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar sind.
ECO ist zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises berechtigt,
wenn sich die Preise einzelner Leistungsträger (Beförderungskosten,
Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren,
Gebühren, Steuern, Übernachtungen, etc.) nach Vertragsabschluss
nachweisbar erhöht haben, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem
Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Entsprechendes gilt für Änderungen
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. ECO ist verpflichtet,
den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über
eine solche Preiserhöhung zu informieren.
4.3. Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises
als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder durch ECO die Teilnahme
an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn ECO in der Lage ist, aus
seinem Reiseprogramm eine solche Ersatzreise ohne Mehrpreis für den
Reisenden anzubieten. ECO ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu informieren. Der Reisende ist verpflichtet,
diese Rechte eine Woche nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber
ECO schriftlich geltend zu machen.
4.4. Im Falle der Buchung eines ½ DZ durch einen Kunden bemüht
sich ECO, einen Doppelzimmerpartner zuzuordnen. Dabei werden die Zimmer
nach dem zeitlichen Eingang der Buchungen verteilt. Sollte bis zum Antritt
der Reise keine weitere Buchung eines ½ DZ erfolgen, oder durch
kurzfristige Stornierung eines ½ DZ eine Zuordnung nicht möglich
sein, so stellt ECO dem letztbuchenden Gast den Einzelzimmerzuschlag nachträglich
in Rechnung.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären
5.2. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann
ECO eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als
5%, wegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
oder aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt.
Die Höhe der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus
dem Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung
bei ECO wie folgt:
a) bis 45. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mind. jedoch Euro
50,-
b) ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises, mind, jedoch
Euro 100,-
c) ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises;
d) ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;
e) ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises;
f) ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises;
g) Abreisetag, Nichterscheinen 90 % des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
5.3. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, ECO nachzuweisen, dass kein oder
ein geringerer Schaden entstanden ist, als die obige Pauschale. In diesem
Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
5.4. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von ECO zu vertretenden
Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers
auf anteilige Rückerstattung. ECO bezahlt an den Teilnehmer jedoch
ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an ECO zurückerstattet werden.
5.5. Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung)
oder lässt sich der Kunde bei der Durchführung der Reise durch
einen Dritten ersetzen, kann ECO ein Umbuchungsentgelt in Höhe von
Euro 75,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die
weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag gem. Ziff. 6.1. und 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen. ECO kann der Teilnahme einer
Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche bzw. behördliche
Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch ECO
6.1. Charterflüge unterliegen von den Behörden der Zielländer
kurzfristig erteilten Verkehrsrechten. Die Erteilung bezüglich der
je-weiligen Saison ist bei Drucklegung nicht bekannt. ECO kann im Fall
der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs deswegen vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2. ECO kann bis zu vier Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder behördlich festgesetzte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
6.3. ECO ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage
oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unver-züglich
nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4. ECO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den fälligen
Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist
nicht zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzug kann ECO eine Entschädigung
nach Maßgabe der unter Ziffer 6 genannten Pauschal-sätze verlangen.
6.5. Nach Antritt der Reise kann ECO den Vertrag kündigen, wenn der
Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei sind die Eigenart,
die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen.
Bei Kündigung nach Antritt der Reise wird der Reiseveranstalter durch
den jeweiligen Reiseleiter vertreten. Die Kündigung ist auf den Teil
der Reise bestimmt, deren Durchführung durch das Verhalten des Kunden
beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch entstehende Mehrkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen anrechnen lassen.
7. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl ECO als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
ECO und der Reisende sind bei einer Kündigung aufgrund Umstände
höherer Gewalt verpflichtet, die Mehrkosten für die Rückbeförderung
hälftig zu tragen.
8. Haftung
8.1. ECO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
d) Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit
8.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von Schäden,
die nicht Körperschäden sind, wird auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der entstandene
Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden
ist. Die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen
ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
8.3. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis Euro
75.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden
beträgt je Kunden und Reise Euro 4.000,-. Die Haftung für Sachschäden
ist je Kunden und Reise auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt,
wenn der Reisepreis über Euro 1.333,- liegt. Dem Kunden wird im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall und Reisegepäckversicherung
empfohlen. Bei Ansprüchen aus Verletzung vorvertraglicher oder nebenvertraglicher
Pflichten, gelten die Verjährungsvorschriften des Reisevertragsrechts
(6 Monate beginnend mit dem Tag des vertraglichen Reiseendes) entsprechend.
8.4. Sofern ECO im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen eines
Reiseleiters veröffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich und
wird nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen
behält sich der Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der
Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
8.5. Bei der Buchung von Flügen und öffentlichen Transportmitteln
im In- und Ausland tritt ECO nur als Vermittler zwischen den Leistungs-trägern
(Fluggesellschaften, Bundesbahn etc.) und den sonst Beteiligten auf. ECO
übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust
oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem
Falle der Teilnehmer selbst. In diesem Fall ist ECO kein Veranstalter
und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.
9. Gewährleistungsfristen
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängel (§ 651c 651f BGB)
verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag enden sollte. Von dieser
Verjährung innerhalb eines Jahres nicht umfasst sind Schadensersatz-ansprüche
des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
wie Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von ECO oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Versicherung
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für
Reiserücktrittskosten, Krankenversicherung, etc.) mit Ausnahme der
gesetzlichen Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) enthalten. Wir empfehlen
grundsätzlich den Abschluss einer Reiseversicherung.
11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Falschinformation
des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Gesundheitsvorschriften,
die ihm bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten. Kosten für Impfungen
sind im Preis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen
werden.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunter-nehmen
12.1. ECO informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs-leistungen.
12.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist ECO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald ECO
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie
den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird ECO den Kunden unverzüglich und so rasch dies
mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften
im Rahmen der Informationspflicht von ECO begründet keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten
Fluggesellschaft, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen
oder gesetzlichen Leistungspflicht von ECO ergibt. Soweit dies demnach
vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt ECO ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
12.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von
ECO über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche
des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen
anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche
Rechte unberührt.
12.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten
untersagt ist), ist auf dieser Website (www.eco-reisen.de) abrufbar und
in den Geschäftsräumen von ECO einzusehen.
13. Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Abtretungsverbot
Gerichtsstand
13.1. Während der Reise auftretende Mängel hat der Reisende
dem Reiseveranstalter oder dessen örtlicher Agentur anzuzeigen. Die
Anschriften der örtlichen Agenturen sind im Reiseprogramm angegeben.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter oder dessen Agentur eine angemessene
Frist zur Abhilfe einzuräumen.
13.2. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus
dem Reisevertrag ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere
Zahlungsansprüche ist Oberaula / Deutschland.
13.3. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen
Namen.
13.4. Als Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig –
Bad Hersfeld / Hessen vereinbart.
14. Veranstalter
ECO Reisen GmbH & Co KG (ECO-Reisen)
Hersfelder Str. 17
D-36280 Oberaula
Geschäftsführer: Cornelia Sepp, Dr. Dietrich-Steve Sepp, Dietrich
Busacker, Dr. Frank Richter
Handelsregister beim Amtsgericht Marburg HRA 4166
Ust.-Id.-Nr.: DE 246197624
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