Allgemeine Reisebedingungen
 
 
Lieber Reisegast, wir setzen unser ganzes Wissen und Können ein, um Ihre Reise vorzubereiten und so reibungslos wie möglich abzuwickeln. Allerdings geht es nicht ohne die nachfolgenden Reisebedingungen. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis i BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationsverordnung für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen uns, der Firma ECO Reisen GmbH & Co KG, Oberaula, nachstehend „ECO“ abgekürzt, und jedem einzelnen Reiseteilnehmer, im Falle der Buchung zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Kunde bietet ECO durch seine Reiseanmeldung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg per e-mail. Der Reisevertrag kommt durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung von ECO an den Reisenden zustande, die innerhalb von 10 Tagen ab dem Eingang der Reiseanmeldung beim Reiseveranstalter zu erfolgen hat.
1.2. Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reise-bestätigung ab, liegt ein neues Angebot von ECO vor, an das ECO für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende den Antrag annehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche und schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt unser neues Angebot als abgelehnt.

2. Bezahlung des Reisepreises
2.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet. ECO hat dem Kunden zugleich einen Sicherungsschein auszuhändigen, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht.
2.2. Die Restzahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 45 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Kunden aus dem Ausland müssen 60 Tage vor Reiseantritt bei uns eingehend bezahlt haben.
2.3. Wird die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 45 Werktage vor Reisebeginn abgegeben, wird der gesamte Reisepreis auch schon vor der Aushändigung der Reisebestätigung gemäß § 3 Inf-VO fällig.
2.4. Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert, danach können nur bankbestätigte Schecks oder Blitzgiroanweisungen akzeptiert werden.
2.5. Sondergebühren: Die jeweilige Sicherheitsgebühr wird bei Abflug von der Fluggesellschaft eingezogen.
2.6. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Die Daten werden vertraulich behandelt. Ohne Zustimmung des Kunden erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte.

3. Leistungen
3.1. Die von ECO vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung unter Miteinbeziehung aller im Prospekt-material enthaltenen Informationen und Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern (z.B. Druck- oder Rechenfehlern) bleibt vorbehalten.
3.2. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ECO.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Abänderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind dann zulässig, wenn sie nach Vertragsabschluss erforderlich werden, nicht gegen Treu und Glauben durch den Veranstalter veranlasst sind und im übrigen nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere, wenn behördliche Maßnahmen im bereisten Land Änderungen des Reiseverlaufs erzwingen.
4.2. Auch erhebliche Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, die ECO nicht zu vertreten hat, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, sind gestattet, soweit die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar sind. ECO ist zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises berechtigt, wenn sich die Preise einzelner Leistungsträger (Beförderungskosten, Abgabe für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Gebühren, Steuern, Übernachtungen, etc.) nach Vertragsabschluss nachweisbar erhöht haben, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Entsprechendes gilt für Änderungen der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. ECO ist verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine solche Preiserhöhung zu informieren.
4.3. Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder durch ECO die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn ECO in der Lage ist, aus seinem Reiseprogramm eine solche Ersatzreise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten. ECO ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte eine Woche nach Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ECO schriftlich geltend zu machen.
4.4. Im Falle der Buchung eines ½ DZ durch einen Kunden bemüht sich ECO, einen Doppelzimmerpartner zuzuordnen. Dabei werden die Zimmer nach dem zeitlichen Eingang der Buchungen verteilt. Sollte bis zum Antritt der Reise keine weitere Buchung eines ½ DZ erfolgen, oder durch kurzfristige Stornierung eines ½ DZ eine Zuordnung nicht möglich sein, so stellt ECO dem letztbuchenden Gast den Einzelzimmerzuschlag nachträglich in Rechnung.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären
5.2. Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann ECO eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5%, wegen einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen zurücktritt. Die Höhe der pauschalierten Entschädigung berechnet sich aus dem Reisepreis und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung bei ECO wie folgt:
a) bis 45. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mind. jedoch Euro 50,-
b) ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises, mind, jedoch Euro 100,-
c) ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises;
d) ab 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises;
e) ab 14.-07. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises;
f) ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises;
g) Abreisetag, Nichterscheinen 90 % des Reisepreises
pro Person vom jeweiligen Gesamt-Reisepreis.
5.3. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, ECO nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die obige Pauschale. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.
5.4. Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von ECO zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. ECO bezahlt an den Teilnehmer jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an ECO zurückerstattet werden.
5.5. Werden auf Wunsch des Kunden nach seiner Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder der Unterkunft vorgenommen (Umbuchung) oder lässt sich der Kunde bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen, kann ECO ein Umbuchungsentgelt in Höhe von Euro 75,- pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger als vier Wochen vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 6.1. und 6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. ECO kann der Teilnahme einer Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften des In- oder Ziellandes entgegenstehen.

6. Rücktritt und Kündigung durch ECO
6.1. Charterflüge unterliegen von den Behörden der Zielländer kurzfristig erteilten Verkehrsrechten. Die Erteilung bezüglich der je-weiligen Saison ist bei Drucklegung nicht bekannt. ECO kann im Fall der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs deswegen vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2. ECO kann bis zu vier Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung ausgewiesene oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
6.3. ECO ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unver-züglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4. ECO kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde den fälligen Reisepreis trotz Rücktrittsandrohung innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht zahlt. Bei Rücktritt wegen Zahlungsverzug kann ECO eine Entschädigung nach Maßgabe der unter Ziffer 6 genannten Pauschal-sätze verlangen.
6.5. Nach Antritt der Reise kann ECO den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder gefährdet. Hierbei sind die Eigenart, die Anforderungen der Reise sowie die Belange der Reisegruppe zu berücksichtigen. Bei Kündigung nach Antritt der Reise wird der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten. Die Kündigung ist auf den Teil der Reise bestimmt, deren Durchführung durch das Verhalten des Kunden beeinträchtigt oder gestört wird. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

7. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ECO als auch der Reisende den Vertrag kündigen. ECO und der Reisende sind bei einer Kündigung aufgrund Umstände höherer Gewalt verpflichtet, die Mehrkosten für die Rückbeförderung hälftig zu tragen.

8. Haftung
8.1. ECO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) Sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
d) Ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit
8.2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters von Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der entstandene Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden ist. Die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.3. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis Euro 75.000,- je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunden und Reise Euro 4.000,-. Die Haftung für Sachschäden ist je Kunden und Reise auf die dreifache Höhe des Reisepreises beschränkt, wenn der Reisepreis über Euro 1.333,- liegt. Dem Kunden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall und Reisegepäckversicherung empfohlen. Bei Ansprüchen aus Verletzung vorvertraglicher oder nebenvertraglicher Pflichten, gelten die Verjährungsvorschriften des Reisevertragsrechts (6 Monate beginnend mit dem Tag des vertraglichen Reiseendes) entsprechend.
8.4. Sofern ECO im Prospekt oder in den Reiseunterlagen den Namen eines Reiseleiters veröffentlicht, so ist diese Angabe unverbindlich und wird nicht Bestandteil des Reisevertrages. Kurzfristige Änderungen behält sich der Reiseveranstalter vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
8.5. Bei der Buchung von Flügen und öffentlichen Transportmitteln im In- und Ausland tritt ECO nur als Vermittler zwischen den Leistungs-trägern (Fluggesellschaften, Bundesbahn etc.) und den sonst Beteiligten auf. ECO übernimmt keine Haftung bei Beschädigungen, Unfällen, Gepäckverlust oder Verspätungen. Das Beförderungsrisiko trägt in jedem Falle der Teilnehmer selbst. In diesem Fall ist ECO kein Veranstalter und übernimmt folglich auch nicht die Veranstalterhaftung.

9. Gewährleistungsfristen
Ansprüche des Kunden wegen Reisemängel (§ 651c 651f BGB) verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag enden sollte. Von dieser Verjährung innerhalb eines Jahres nicht umfasst sind Schadensersatz-ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wie Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ECO oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

10. Versicherung
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Krankenversicherung, etc.) mit Ausnahme der gesetzlichen Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) enthalten. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Reiseversicherung.

11. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- , Impf- und Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Falschinformation des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind, an den Kunden weiterzuleiten. Kosten für Impfungen sind im Preis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen werden.

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunter-nehmen
12.1. ECO informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungs-leistungen.
12.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ECO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald ECO weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird ECO den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von ECO begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von ECO ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt ECO ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
12.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von ECO über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.
12.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf dieser Website (www.eco-reisen.de) abrufbar und in den Geschäftsräumen von ECO einzusehen.

13. Vertragsobliegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen, Abtretungsverbot Gerichtsstand
13.1. Während der Reise auftretende Mängel hat der Reisende dem Reiseveranstalter oder dessen örtlicher Agentur anzuzeigen. Die Anschriften der örtlichen Agenturen sind im Reiseprogramm angegeben. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter oder dessen Agentur eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.
13.2. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für alle sich aus dem Reisevertrag ergebenden wechselseitigen Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche ist Oberaula / Deutschland.
13.3. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
13.4. Als Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – Bad Hersfeld / Hessen vereinbart.

14. Veranstalter
ECO Reisen GmbH & Co KG (ECO-Reisen)
Hersfelder Str. 17
D-36280 Oberaula

Geschäftsführer: Cornelia Sepp, Dr. Dietrich-Steve Sepp, Dietrich Busacker, Dr. Frank Richter
Handelsregister beim Amtsgericht Marburg HRA 4166
Ust.-Id.-Nr.: DE 246197624